Zeltweg als St. Lambrechter Stiftspfarre

Begriff Inkorporationmeint in seiner wörtlichen Übersetzung „einverleibt“ und umfasst eine kirchenrechtlich definierte Zuständigkeit der Abtei St. Lambrecht für eine Pfarre. Man verstand dabei die iuristische Person der Abtei als eigentlichen Pfarrer. Da aber eine geistliche Korporation als solche nicht das Pfarreramt ausüben konnte, stellte sie für diese Aufgabe einen Vertreter, einen Vikar an. Daher wurden die für die Seelsorge zuständigen Geistlichen in den offiziellen Papieren für die Zeit der Zügehörigkeit Zeltwegs zum Stift St. Lambrecht „Pfarrvikare“ genannt. Für die Bevölkerung galten sie natürlich immer als „Pfarrer“, deren Aufgaben sie ja auch tatsächlich erfüllten. Die Bestimmungen des 1983 erlassenen neuen Kodex des kanonischen Rechts schaffen übrigens diese Rechtskonstruktion ab, da Kanon 520 ausdrücklich festlegt, daß eine iuristische Person nicht Pfarrer sein kann, sondern nur der die Seelsorge ausübende Priester, der natürlich Mitglied des mit der Seelsorge betrauten Institutes, wie es ein Stift darstellt, sein kann. Das sonstige Rechtsgefüge einer Inkorporation blieb dem alten Herkommen entsprechend bestehen, zumal der neue Kodex die vorübergehende oder dauernde Übertragung von Pfarren an ein Ordensinstitut durch den Diözesanbischof für die Ausübung seelsorglicher Aufgaben vorsieht.